Jugendordnung
Der Sportkreisjugend Groß-Gerau
Jugendordnung der Sportkreisjugend Gross-Gerau
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Name, Zweck und Grundsätze
§ 1 Name und Zusammensetzung
Die Sportkreisjugend Groß-Gerau ist die Jugendorganisation des Sportkreises Groß-Gerau. Sie wird von den Kindern, den Jugendlichen und den jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr der Vereine und der Verbände des lsb h aus dem Sportkreis Groß-Gerau sowie ihren gewählten Jugendvertreterinnen und Jugendvertretern gebildet.
§ 2 Eigenverantwortlichkeit
Die Tätigkeit der Sportkreisjugend Groß-Gerau ist eigenverantwortlich und selbst organisiert und entspricht damit den Vorgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (§12 SGB VIII) und den Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.
§ 3 Zweck und Grundsätze
- Die Aufgabe der Sportkreisjugend Groß-Gerau ist es, den Sport zu fördern und zu pflegen, überfachliche Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege wahrzunehmen und zu unterstützen, Formen und Inhalte zeitgemäßer Gemeinschaften zu entwickeln und zu verwirklichen.
- Die Sportkreisjugend Groß-Gerau ist parteipolitisch neutral. Sie bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte, zu der Freiheit des Gewissens und der Freiheit im Rahmen einer demokratischen Gemeinschaft. Die Sportkreisjugend Groß-Gerau wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Sie wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen entgegen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Identität, Religion, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen.
- Die Sportkreisjugend Groß-Gerau fördert die Gleichstellung der Geschlechter und die soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund sowie insbesondere auch die Teilhabemöglichkeit für Flüchtlinge oder Menschen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus. Sie wirkt auf den Abbau bestehender Hemmnisse hin.
- Die Sportkreisjugend Groß-Gerau tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn.
- Die Sportkreisjugend Groß-Gerau ist zur Zusammenarbeit mit allen demokratischen Jugendorganisationen und zur Beteiligung an der Lösung jugendpolitischer Fragen bereit. Neben der sportlichen Jugendarbeit ist die politische, ökologische, soziale und kulturelle Bildung Bestandteil der Aufgabenstellung der Sportkreisjugend Groß-Gerau.
- Im Übrigen gelten für die Sportkreisjugend Groß-Gerau die Satzung und Ordnungen des lsb h.
Organe
§ 4 Gliederung
Organe der Sportkreisjugend sind:
- die Sportkreisjugendvollversammlung;
- der Sportkreisjugendvorstand
- Jugendtagungen der Sportkreisjugend Groß-Gerau
§ 5 Beteiligung von Frauen und Männern
Zur Gewährleistung einer angemessenen Beteiligung von Frauen und Männern sollen in den Delegationen zur Vollversammlung beide Geschlechter vertreten sein. In den Gremien der Sportkreisjugend Groß-Gerau sollen Frauen und Männer angemessen vertreten sein.
§ 6 Kreisjugendvollversammlung
- Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Sportkreisjugend Groß-Gerau. Sie besteht aus:
- den Verbandsjugendwarten und -wartinnen sowie jeweils einem/r Jugendsprecher/in der Verbände
- den Kreisjugendwarten und -wartinnen sowie jeweils einem/r Jugendsprecher/in der Vereine im Sportkreis und
- den Mitgliedern des Sportkreisjugendvorstandes.
- Jedes anwesende Mitglied der Sportkreisjugendvollversammlung aus den Vereinen und Verbänden hat eine Stimme.
§ 7 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Sportkreisjugendvollversammlung
- Die Vollversammlung tritt alle drei Jahre mindestens vier Wochen vor dem Sportkreistag des Sportkreises Groß-Gerau zusammen. Über den genauen Termin und Tagungsort beschließt der Sportkreisjugendvorstand der Sportkreisjugend Groß-Gerau.
- Eine Außerordentliche Vollversammlung ist auf Beschluss des Sportkreisjugend-ausschusses der Sportkreisjugend Groß-Gerau oder auf schriftlichen Antrag aller stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Der Antrag hierzu ist zu begründen und mit der Einladung bekannt zu geben.
- Die Sportkreisjugendvollversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig. Die Einladung erfolgt durch ein Anschreiben an die Jugendwartinnen und Jugendwarte der Vereine und Verbände spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Tagesordnung und alle weiteren Unterlagen sind den Mitgliedern der Sportkreisjugendvollversammlung spätestens zwei Wochen vor der Tagung zuzusenden. Die Frist der Einberufung einer Außerordentlichen Vollversammlung kann auf zwei Wochen verkürzt werden. Die schriftliche Einladung ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.
§ 8 Die Aufgaben der Sportkreisjugendvollversammlung
Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
- Beratung und Beschluss der Jahresrechnung
- Änderung der Jugendordnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl eines Wahlausschusses
- Wahl des Vorstandes
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 9 Wahlen
- Stehen für die Wahl des/der Jugendwartes/Jugendwartin mehrere Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl, ist derjenige/diejenige gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem/r Kandidaten/Kandidatin erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten/Kandidatinnen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
- Die Wahl der Jugendsprecherin und des Jugendsprecher erfolgt einzeln.
- Die Wahl der Beisitzer kann, wenn dies gewünscht wird, ‘en bloc‘ gewählt werden.
§ 10 Anträge zur Sportkreisjugendvollversammlung
- Anträge zur Sportkreisjugendvollversammlung können nur durch die Jugend-vertretung der Sportkreisvereine und Fachverbände sowie des Sportkreisjugend-ausschusses gestellt werden. Sie müssen dem Sportkreisjugendvorstand mindestens 14 Tage vor der Vollversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen und sind mit der Tagesordnung zu übermitteln. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur behandelt werden, wenn die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.
- Zur Änderung der Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei allen übrigen Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Beschlüsse der Sportkreisjugendvollversammlung sind für den Vorstand der Sportkreisjugend Groß-Gerau bindend.
§ 11 Jugendtagungen der Sportkreisjugend Groß-Gerau
- Jugendtagungen finden regelmäßig einmal im Jahr statt. Dieser besteht aus je einem bevollmächtigten Mitglied der Vereine und Verbände sowie dem Sportkreisjugendvorstand.
- Dem Sportkreisjugendvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.
- Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens sechs Wochen vor dem Termin.
- Der Sportkreisjugendvorstand informiert seine Mitglieder zu aktuellen Themen.
- An den Jugendtagungen der Sportkreisjugend Gross-Gerau wird der Jugendförderpreis vergeben.
§ 12 Vorstand
- Der Sportkreisjugendvorstand des Sportkreises Groß-Gerau besteht aus:
- Jugendwartin und Jugendwart
- Kassierer
- Jugendsprecherin und Jugendsprecher
- Beisitzern
- Und gegebenenfalls weiteren Mitarbeitern
Der/die Jugendsprecher/innen muss/müssen bei der Wahl unter 23 Jahre alt sein.
- Der Vorstand ist nach fristgerechter Einladung stets beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vorliegende Jugendordnung wurde auf der Jugendvollversammlung der Sportkreisjugend Groß-Gerau am 16. Mai 2018 in Trebur beschlossen.