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veröffentlicht am 03.10.2019

Zahlungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz, Vereinsmitgliedsbeiträge

Infoschreiben zum Thema

Zahlungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz, Vereinsmitgliedsbeiträge

An die
Vorstandsvertreter der Sportvereine
des Sportkreises GG                                                                                   
 
Sehr geehrte Sportvereinsvorstände,
 
die Erörterung der Problematik mit der zuständigen Stelle des Kreises Groß-Gerau hat leider nicht zu dem Ergebnis geführt, das auch für die Zukunft eine der bisherigen Handhabung entsprechenden grundsätzliche Regelung zulassen wird. Seitens des Kreises wird dies wie folgt begründet:
 
Die Neuregelung des § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II sieht – wie auch § 34 Abs. 7 Satz1 SGB XII – neben der Anhebung des Betrages auf 15 € vor, dass dieser Bedarf nun „pauschal“ zu berücksichtigen ist (entgegen der vorher geltenden Regelung, dass die tatsächlichen Aufwendungen bis zu einer Höhe von bis zu 10 € übernommen werden können).
Die Pauschale ist voll auszuzahlen - unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kosten im betreffenden Monat. Dieser Betrag ist zudem bei Aufwendungen für eine Teilhabeaktivität an die hilfebedürftige Person auszuzahlen, d.h. eine Auszahlung an Dritte (z.B. Sportverein) ist aus unserer Sicht schon alleine deshalb nicht mehr statthaft, da es in vielen Fällen zu einer Überzahlung an den Drittadressaten kommen würde, z.B. dann, wenn der monatliche Beitrag nur 10 € beträgt, aber 15 € auszuzahlen sind und in diesem Fall der Sportverein die übersteigenden 5 € zu Unrecht erhalten würde und diese deshalb an die hilfebedürftige Person zurück geben muss.
Eine Splittung der Zahlung (in dem genannten Beispiel 10 € an den Verein und 5 € an die hilfebedürftige Person selbst) würde für uns als Verwaltung neben deutlich höheren Kosten (u.a. Bankgebühren für jede einzelne Buchung) auch einem immensen Verwaltungsmehraufwand bedeuten, den wir aber derzeit zu leisten – u.a. aus personellen Gründen – auch nicht in der Lage sind.
 
Im Sinne des Gesetzgebers war und ist es auch, dass hilfebedürftige Personen selbstbestimmt - mit den zur Verfügung gestellten Leistungen - ihren Lebensunterhalt bestreiten. So werden z.B. auch Mietkosten regelhaft an Hilfebedürftige und nicht an Vermieter ausgezahlt. Dieses Prinzip zieht sich mittlerweile „wie ein roter Faden“ durch die gesamte Sozialgesetzgebung; ab dem Jahr 2020 auch z.B. im BTHG (Bundesteilhabegesetz), wonach die bisherigen Direktzahlungen an Dritte (z.B. an Werkstätten für Behinderte) dann an die Betroffenen ausgezahlt und von diesen selbst weiterzugeben sind. Dies ist im Übrigen auch die uns vorliegende Rechtsauffassung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
  
Wir bedauern die Missverständnisse, die u.a. durch das Schreiben vom 14.6.2019 an die Sportvereine entstanden sind - u.a. weil der Sachverhalt unsererseits auch etwas missverständlich dargelegt wurde, bitten aber auch um Verständnis für das vom Gesetzgeber so gewollte Vorgehen.
 
Klar ist, dass das neue Verfahren zunächst einmal eine Umstellung für die Vereine bedeutet, allerdings wird die Direktzahlung der Mitgliedsbeiträge sicher ebenso funktionieren, wie bisherige Miet- oder Stromzahlungen unseres Klientels. Die betroffenen Personen werden von uns rechtzeitig angeschrieben und auf das geänderte Verfahren hingewiesen.
 
Als Alternative bliebe aus Sicht des Sportkreises daher lediglich, den individuellen Anspruch des Hilfeempfängers in Höhe des Vereinsmitgliedsbeitrags an den Verein abzutreten. Unter dieser Voraussetzung würde zwar einerseits der bereits oben beschriebene Mehraufwand bei der zuständigen Stelle entstehen. Andererseits würde dies aber gewährleisten, dass die Zahlung der Beiträge – so, wie bisher – direkt an den Verein als Abtretungsempfänger erfolgen könnte. Ob diese Möglichkeit im Einzelfall zielführend sein kann, lässt sich nur individuell auf der Ebene des jeweiligen Vereins beurteilen.
 
Für Rückfragen steht der Sportkreis gerne zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen                                                                                                         
 

 
Sportkreisvorsitzender
Gerald Kummer
 
               
 
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