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veröffentlicht am 26.01.2015

Informationsveranstaltung

Mindestlohn auch im Verein?

Informationsveranstaltung
Bild: Referent Malte Jörg Uffeln (Mitte) mit dem Sportbeauftragten des Kreises Groß-Gerau (links) und Sportkreisvorsitzendem Wolfgang Glotzbach. Foto: Detlef Volk

Mit dem Thema Mindestlohn beschäftigte sich der Sportkreis bei einer Informationsveranstaltung noch im alten Jahr rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes (MiLoG). Als Referent stand den Vereinsvertretern Malte Jörg Uffeln zur Verfügung. Der Fachmann ist nicht nur Magister der Verwaltungswissenschaften, Rechtsanwalt, Mediator (DAA), MentalTrainer und Lehrbeauftragter, sondern auch Bürgermeister der Brüder-Grimm-Stadt Steinau an der Straße. Vorträge und Informationsveranstaltungen dieser Art seien eine willkommene Abwechslung im Verwaltungsalltag, sagte Uffeln zum Sportkreisvorsitzenden Wolfgang Glotzbach und dem Sportbeauftragten des Kreises Groß-Gerau, Klaus Astheimer.
Seit Jahresbeginn müssen „Arbeitnehmer“ mindestens 8,50 Euro brutto die Zeitstunde verdienen. Durch die „Ehrenamtlichkeitsklausel“ ist die Arbeit in den Vereinen vom Mindestlohngesetz größtenteils nicht betroffen. Sofern die Satzung die entsprechende Formulierung aufweise, wie Uffeln erklärte. „Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig“ muss es dort heißen und es darf nur ein Aufwandsersatz möglich sein.

Für ehrenamtliche Übungsleiter unschädlich

Die Koalitionsfraktionen seien mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fielen, so Uffeln. Von einer „ehrenamtlichen Tätigkeit“ im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG sei immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liege diese Voraussetzung vor, seien auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fielen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stünde.
Das heißt für die Vereine, ehrenamtliche Übungsleiter und „andere“ ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen (mit bis zu € 2.400,00 / Jahr) und „Ehrenamtsträger“ nach § 3 Nr. 26 a EStG (bis zu € 720,00 / Jahr) fallen nicht unters Mindestlohngesetz, konnte Uffeln beruhigen. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen und den „€ 450,00 Mini-Jobs“ gilt dagegen das MiLoG.
Die Vereine sind dann verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Unterlagen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
 
Detlef Volk, Öffentlichkeitsarbeit Sportkreis 37 Groß-Gerau
 
 
 
 
 
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