Hier detaillierte Informationen zu den Energiekostenhilfen des Bundes, welche der DOSB am 17. Januar 2023 mit nachfolgenden Hinweisen an den Landessportbund Hessen und dann an die Sportkreise weitergeleitet wurden.
Diese findet Ihr auch auf der genannten DOSB Homepage – der Landessportbund Hessen wird entsprechend auf der Spezial-Internetseite des lsb h,
https://www.landessportbund-hessen.de/energiekrise/, in Kürze entsprechende Aktualisierungen vornehmen.
Die ergänzenden Hilfen des Landes Hessen für Sportvereine werden im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Landeshaushaltes konkretisiert.
Wir gehen von einer Verabschiedung des Haushalts Mitte der 4. Kalenderwoche des Jahres 2023 und davon aus, dass wir nachfolgend über die konkreten Förder- und Antragsvoraussetzungen informieren können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Andreas Klages
LANDESSPORTBUND HESSEN e.V.
Hauptgeschäftsführer
Andreas Klages
ENERGIEKOSTENHILFEN DES BUNDES – INFORMATIONEN DES DOSB (Stand 17. Januar 2023)
„Nachdem wir uns im vergangenen Jahr intensiv um die Aufnahme von Sportvereinen bei den Entlastungspaketen der Bundesregierung bemüht haben, möchten wir Ihnen/Euch gerne den aktuellen Sachstand zu eben diesen mitteilen. Eine detaillierte und aktuelle Beschreibung zu spezifischen Fragen findet Ihr bei uns auf der
Homepage.
Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekund*innen im Dezember beschlossen. Mit der Soforthilfe setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ um. In einem weiteren Schritt wird ab März 2023 mit Rückwirkung der Monate Januar und Februar eine Gas- und Strompreisbremse in Kraft treten. Die Preisbremsen wirken für das Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt. Für die Bundeshilfen „Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden“ sowie die „Gas- und Strompreisbremse“ müssen keine Anträge gestellt werden. Die notwendigen Berechnungen finden bei den Versorgern statt.
In den vergangenen Wochen haben wir vermehrt Rückfragen erhalten, ob Sportvereine bei den Entlastungen auch berücksichtigt werden. In den Gesetzestexten und -begründungen wird bei allen drei Bundeshilfen von einer Entlastung aller Letztverbrauchenden gesprochen:
Als Letztverbrauchende werden „natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen“ (§ 3 Nr. 25 EnWG) definiert. Auf Grundlage dessen können grundsätzlich auch Sportvereine bei allen drei Entlastungspaketen partizipieren und profitieren.
Um die mögliche Entlastung von Sportvereinen darzustellen, haben wir eine Beispielrechnung der Gas- und Strompreisbremse auf Basis eines durchschnittlichen Verbrauchs berechnet. Die Höhe der Entlastung ist vom jeweiligen Energieverbrauch, von den Preisen für Strom und Gas, aber auch von möglichen Einsparungen abhängig. Die Beispielrechnung der Entlastungen von Gas und Strom für einen durchschnittlichen Sportverein stellt sich wie folgt dar:
Gaspreisbremse
Kosten ohne Entlastungen: 15.200 Euro
Kosten mit Gaspreisbremse: 10.720 Euro
Entlastung 2023: 4.480 Euro
+ einmalige Dezemberentlastung (2022): 1.266 Euro
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Entlastung Gas: 5.746 Euro
(Annahmen: Gasverbrauch pro Jahr 80.000 kwH, Gaspreis 19 ct/kwH)
Hinweis: Kann durch
Energiesparmaßnahmen der Gasverbrauch um 20 Prozent reduziert werden, spart dies in der Beispielrechnung in 2023 weitere 3.040 Euro.
Strompreisbremse
Kosten ohne Entlastungen: 11.500 Euro
Kosten mit Strompreisbremse: 9.660 Euro
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Entlastung Strom: 1.840 Euro
(Annahmen: Stromverbrauch pro Jahr 23.000 kwH, Strompreis 50 ct/kwH)
Hinweis: Kann durch
Energiesparmaßnahmen der Stromverbrauch um 20 Prozent reduziert werden, spart dies in der Beispielrechnung in 2023 weitere 2.300 Euro.
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Gesamtentlastung für den Sportverein: 7.586 Euro“